Steuerabzug
Die Aktion Wunschzettel ist vom kantonalen Steueramt als gemeinnützige Institution anerkannt worden und ist somit steuerbefreit (Liste der steuerbefreiten gemeinnützigen Institutionen im Kanton St. Gallen).
Zuwendungen von Privaten und juristischen Personen können von diesen in einem bestimmten Rahmen von der Steuer abgezogen werden (Art. 46 lit. c StG und Art. 84 Abs. 2 lit. c StG).
Unserer Gönnerschaft lassen wir zu diesem Zweck auf Verlangen gerne eine Spendenbestätigung zukommen.
Privatpersonen*:
Privatpersonen können in Ihrer Steuererklärung unter Punkt 23.3 freiwillige Zuwendungen in Abzug bringen. Es gilt allerdings einen Selbstbehalt von CHF 500.-- zu beachten. Der maximale Abzug liegt bei 20 % des Nettoeinkommens.
*Die Angaben beziehen sich auf Steuerpflichtige im Kanton St. Gallen.
Zuwendungen von Privaten und juristischen Personen können von diesen in einem bestimmten Rahmen von der Steuer abgezogen werden (Art. 46 lit. c StG und Art. 84 Abs. 2 lit. c StG).
Unserer Gönnerschaft lassen wir zu diesem Zweck auf Verlangen gerne eine Spendenbestätigung zukommen.
Privatpersonen*:
Privatpersonen können in Ihrer Steuererklärung unter Punkt 23.3 freiwillige Zuwendungen in Abzug bringen. Es gilt allerdings einen Selbstbehalt von CHF 500.-- zu beachten. Der maximale Abzug liegt bei 20 % des Nettoeinkommens.
*Die Angaben beziehen sich auf Steuerpflichtige im Kanton St. Gallen.

