Statuten
Lesen Sie bitte unsere Statuten. Sie geben Aufschluss über unser Hauptanliegen und zeigen unsere Mittelverwendung und Organisation auf.
Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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Aktion Wunschzettel
Statuten des Vereins
1. Allgemeines
Es wird versucht die Personenbezeichnungen geschlechtsneutral zu halten. Dort wo das nicht möglich ist, schliesst die männliche Bezeichnung selbstredend auch die weibliche Form mit ein.Name und Sitz
Art. 1 Unter dem Namen „Aktion Wunschzettel" [nachfolgend: Verein] besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St. Gallen, Schweiz.Zweck
Art. 2 Der Verein bezweckt die Erfüllung von (Weihnachts-) Wünschen von finanziell und / oder sozial benachteiligten Kindern im Raum St. Gallen. Er versucht auf diese Weise vor allem Eltern zu unterstützen, welche die Wünsche ihrer Kinder aus eigener (finanzieller) Kraft nicht zu erfüllen vermögen.Zu diesem Zweck arbeitet der Verein mit wohltätigen und gemeinnützigen Institutionen zusammen, namentlich mit dem Sozialamt der Stadt St. Gallen.
Interessen
Art. 3 Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen, sondern einzig und alleine wohltätige Interessen im Sinne des obigen Zweckartikels [Art. 2 Zweck].Ansichten
Art. 4 Der Verein verfolgt keine politischen Ambitionen und engagiert sich auch nicht entsprechend.Der Verein lebt das christliche Gebot der Nächstenliebe.
2. Mittel
Mittelbeschaffung
Art. 5 Zur Äufnung des Vereinsvermögens können beitragen:- Institutionelle oder private Spenden
- Legate, Vermächtnisse, Schenkungen und andere Zuwendungen
- Erträge aus der Vermögensverwaltung
- Mitgliederbeiträge, deren Höhe erstmals an der Gründungsversammlung und anschliessend jährlich an der Mitgliederversammlung festgelegt wird [Art. 13 lit. e]
Mittelverwendung
Art. 6 Die finanziellen Mittel die dem Verein zur Verfügung gestellt werden [Art. 5 a - c], werden ausschliesslich zur Erfüllung des Vereinszwecks [Art. 2] verwendet.Sie werden insbesondere nicht verwendet für:
- administrative Kosten
- Werbung
- Spesen, etc.
Alle gespendeten Mittel sollen der Zweckerfüllung [Art. 2] dienen.
Mittelverwaltung
Art. 7 Die Mittelverwaltung obliegt dem Vorstand [Art. 15 lit. d] und ist nach bestem Wissen und Gewissen im Interesse des Vereins bzw. seines Zwecks [Art. 2] zu vollziehen.3. Organisation
Mitglieder
Art. 8 Dem Verein kann beitreten: jede natürliche Person, die:- bereit ist, sich sozial zu engagieren
- dies ehrenamtlich bzw. unentgeltlich machen möchte
- sich mit der Idee bzw. dem Zweck des Vereins identifizieren kann und
- helfen will, diesen Zweck auch umzusetzen
- in einer Vertretungs- oder Organfunktion die Interessen einer juristischen Person vertritt, welche ihrerseits die Voraussetzungen unter Art. 8 lit. a. - d. erfüllen muss.
Aufnahme
Art. 9 Der Aufnahmewillige hat ein entsprechendes schriftliches Gesuch an den Vorstand zu richten.Der Vorstand beschliesst innert nützlicher Frist über eine provisorische Aufnahme [Art. 15 lit. a].
Die Mitgliederversammlung bestätigt diese an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Sitzung [Art. 13 lit. b / Art. 18].
Austritt / Ausschluss
Art. 10 Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand ein halbes Jahr im Voraus auf eine Mitgliederversammlung hin.Der Vorstand kann Mitglieder von allen Aktivitäten suspendieren, wenn sie:
- dem Verein in irgendeiner Form schaden (wollen),
- die Mitgliedschaftsvoraussetzungen [Art. 8 lit. a - d] nicht (mehr) erfüllen (wollen)
- den Vereinszweck [Art. 2 Zweck] nicht mehr unterstützen (wollen)
- Bereicherungsabsichten haben,
Austretende, ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Vereinsorgane
Art. 11 Die Organe des Vereins sind:- die ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisoren
Mitgliederversammlung
Art. 12 Der Zeitpunkt der ordentlichen MV liegt jeweils im ersten Quartal des Jahres.Der Vorstand bestimmt den genauen Zeitpunkt und lädt mindestens vier Wochen im Vorfeld schriftlich dazu ein und legt im gleichen Schreiben die Traktanden vor.
Behandlungsanträge seitens der Mitglieder sind zwei Wochen vor der MV ebenfalls schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Dieser ist befugt im Rahmen der Einladung / Traktanden über die Akzeptanz von Spontananträgen an der MV selber zu befinden.
Aufgaben
Art. 13 Die MV erledigt folgende Geschäfte:- Wahl und Nachberufung des Vorstands / Revisoren
- Aufnahme / Ablehnung / Ausschluss von Mitgliedern
- Abnahme der Rechnung / des Revisionsberichts
- Genehmigung des Budgets / des Vermögensverwendungsplans
- Festsetzung und Verwendung der Mitgliederbeiträge
- Änderung / Anpassung der Statuten
- Auflösung des Vereins
- Zuwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins an eine Institution, welche einen vergleichbaren Vereinszweck erfüllt und ebenfalls steuerbefreit ist.
Beschlüsse nach Art. 13 lit. f - h erfordern eine (qualifizierte) Zweidrittelmehrheit und eine Anwesenheit von zwei Dritteln (2/3) aller Mitglieder [Art. 18 / Art. 20]
Vorstand
Art. 14 Der Vorstand besteht mindestens aus dem:- Präsidenten und
- Vize-Präsidenten / Finanzvorstand
Aufgaben / Kompetenzen
Art. 15 Die Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands umfassen insbesondere:- Betreuung der Mitglieder (provisorische Aufnahme / Ablehnung / Suspendierung)
- Vorschlag zur Nachberufung zusätzlicher Vorstandsmitglieder [Art. 13 lit. a]
- Einladung und Traktandierung der ordentlichen MV
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Planung der Verwendung des Vereinsvermögens zur Erfüllung des Vereinszwecks [Art. 2]
- Kommunikation und Vertretung des Vereins nach aussen
- Organisation und Koordination von Spendenaufrufen
Unterschrift
Art. 16 Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitglieds. Geschäfte bis CHF 200.-- kann der Vorstand auch mit Einzelunterschrift abschliessen.Revision
Art. 17 Die MV wählt jährlich zwei unabhängige Rechnungsrevisoren [Art. 13 lit. a], die die Buchführung kontrollieren und stichprobeweise Einsicht in die Bücher verlangen dürfen.Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Art. 18 Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche MV einberufen.Er ist verpflichtet eine ausserordentliche MV einzuberufen, wenn 1/5 aller Mitglieder dies schriftlich verlangen. Die ausserordentliche MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
4. Haftung, Auflösung und Inkrafttreten
Haftung
Art. 19 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Vereinsmitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.Auflösung
Art. 20 Die Auflösung des Vereins kann mit zwei Drittel (2/3) Mehrheit beschlossen werden [Art. 13 lit. g], wenn zwei Drittel (2/3) aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als zwei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei der Auflösung des Vereins bestimmt die MV über die Zuwendung eines allenfalls verbleibenden Vereinsvermögens an eine Institution, welche einen vergleichbaren Zweck verfolgt und ebenfalls steuerbefreit ist [Art. 13 lit. h]. Sollte das nicht möglich oder die MV nicht (mehr) beschlussfähig sein, fällt das Vermögen an das Sozialamt der Stadt St. Gallen zur Verwendung im Sinne des Vereinszwecks [Art. 2].
Inkrafttreten
Art. 21 Diese Statuten sind in ihrer revidierten Fassung an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.11.2009 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.-------------------------------------------------------------------
St. Gallen, 22.11.2009
Der Präsident
Adrian Zehnder
Die Vizepräsidentin
Sarah Zehnder-Weibel
Die Protokollführerin
Corinne Bachmann

